Monika SadowskiRechtsanwältin

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Dieser Rechtsbereich umfasst neben dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsrecht auch das Kindschaftsrecht. Dazu gehören Fragen der Abstammung (Vaterschaft), der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und auch des Kindesunterhalts.

Rechtlicher Rat kann bereits vor Eingehung einer Ehe, Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder der Geburt eines Kindes erforderlich werden, um z.B. zu klären:

Kommt es zur Trennung, Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ist u.a. zu klären:

Soll nach einer Trennung die Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgen, ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht erforderlich. Ein Scheidungs-/Aufhebungsantrag kann nur von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden, nachdem die Partner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Besteht kein Ehe-/Lebenspartnerschaftsvertrag, muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen, d.h., die Rentenkonten der Ehe-/Lebenspartner werden geklärt und die Hälfte der während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften werden jeweils dem Rentenkonto des anderen Partners zugeführt.

Weitere Anträge der Parteien können erforderlich werden, wenn

Auch wenn die Ehe bereits geschieden, die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, kann weiterer Beratungs- und Vertretungsbedarf entstehen, wenn z.B.