Dieser Rechtsbereich umfasst neben dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsrecht auch das Kindschaftsrecht. Dazu gehören Fragen der Abstammung (Vaterschaft), der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und auch des Kindesunterhalts.
Rechtlicher Rat kann bereits vor Eingehung einer Ehe, Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder der Geburt eines Kindes erforderlich werden, um z.B. zu klären:
- was ändert sich rechtlich, wenn ich meinen Partner/meine Partnerin heirate/eine Lebenspartnerschaft schließe,
- sollte ein Ehe-/Partnerschaftsvertrag geschlossen werden,
- was sollten Paare ohne „Trauschein“ regeln,
- gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.
Kommt es zur Trennung, Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ist u.a. zu klären:
- was wird mit der gemeinsamen Wohnung und dem gemeinsamen Hausrat,
- bestehen Ansprüche auf Unterhalt und wie wird gemeinsames Vermögen verteilt,
- besteht bei gemeinsamen Kindern die gemeinsame elterlich Sorge fort,
- was ist zu tun, wenn die Eltern sich in wesentlichen Fragen, wie z.B. dem Wohnort des Kindes, nicht einigen,
- ist Kindesunterhalt zu leisten und in welcher Höhe.
Soll nach einer Trennung die Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgen, ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht erforderlich. Ein Scheidungs-/Aufhebungsantrag kann nur von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden, nachdem die Partner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Besteht kein Ehe-/Lebenspartnerschaftsvertrag, muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen, d.h., die Rentenkonten der Ehe-/Lebenspartner werden geklärt und die Hälfte der während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften werden jeweils dem Rentenkonto des anderen Partners zugeführt.
Weitere Anträge der Parteien können erforderlich werden, wenn
- die Ehewohnung einem der Partner zugewiesen werden soll,
- Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht wird,
- Streit über Hausrat besteht,
- der Zugewinn auszugleichen ist oder andere vermögenrechtliche Streitigkeiten bestehen,
- Sorgerecht oder Umgang zu regeln sind.
Auch wenn die Ehe bereits geschieden, die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, kann weiterer Beratungs- und Vertretungsbedarf entstehen, wenn z.B.
- Unterhaltstitel abzuändern sind,
- ein Unterhaltsanspruch erstmalig geltend gemacht werden soll,
- der Zugewinn noch auszugleichen ist,
- Sorgerecht und/oder Umgang zu regeln oder Kindesunterhalt gefordert/abgeändert werden soll.